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Arbeits- und Umweltschutz - § 89 BetrVG.

Der betriebliche Umweltschutz hat seit 2001 eine Legaldefinition in § 89 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dort heißt es: "Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.". Diese Ergänzung begründet damit ausdrücklich eine Zuständigkeit des Betriebsrates auch für den betrieblichen Umweltschutz. Diese Ergänzung trägt dem immer stärker werdenden Umweltschutzgedanken, der in Art. 20a GG sogar verfassungsrechtlichen Rang erhalten hat, Rechnung. Dieser, dem Staat erteilte Auftrag, die Natur zu schützen, findet sich nun auch im Betriebsverfassungsrecht.

Der Betriebsrat soll eine vergleichbare Rechtsstellung im betrieblichen Umweltschutz erhalten, wie er sie im Arbeitsschutz bereits innehat. "Dies ist wegen der Wechselwirkung von Arbeitsschutz und Umweltschutz gerechtfertigt, die mittlerweile auch in einer Reihe anderer Gesetze anerkannt ist. Durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes wurde der betriebliche Umweltschutz ausdrücklich in die Vorschrift des § 89 BetrVG aufgenommen. Durch die Neufassung wurden die Aufgaben des Betriebsrats im Hinblick auf den betrieblichen Umweltschutz konkretisiert. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, die Mitwirkung des Betriebsrats bei der Durchführung des Arbeits- und betrieblichen Umweltschutzes zu gewährleisten. Die Norm regelt die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat einerseits und Arbeitgeber sowie den jeweils zuständigen Behörden andererseits. Sowohl der Arbeitgeber als auch die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden haben den Betriebsrat zu beteiligen. § 89 BetrVG knüpft an § 58 BetrVG 1952 an und verstärkt gegenüber der früheren Regelung die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bzw. den zuständigen Behörden.

Gemäß § 89 Abs. 1 Satz. 1 BetrVG hat sich der Betriebsrat für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung im Betrieb und den betrieblichen Umweltschutz einzusetzen. Die Zuweisung einer weiteren Aufgabe an den Betriebsrat verstärkt dessen Einbeziehung in den gesetzlichen Arbeits- und Umweltschutz, indem ihm eine Überwachungsbefugnis und -pflicht auferlegt wird." (Tillmanns, Heise, u.a., BetrVG § 89, Haufe, Kommentar Office Premium)

Diese Funktion des Betriebsrates und seine insoweit bestehende Beteiligungspflicht dürfte weithin unbekannt sein. Das ist deswegen recht relevant, weil der Betriebsrat einerseits verpflichtet ist die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher und umweltschutzrechtlicher Fragen zu überwachen und ggf. sogar zuständige Behörden über Missstände zu informieren hat, um die Einhaltung von Schutzvorschriften sicher zu stellen und deswegen andererseits an unternehmerischen Entscheidungen zu beteiligen ist. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Beteiligungsrechte des Betriebsrats, so kann ihn der Betriebsrat nach § 89 Abs. 2 BetrVG vor dem Arbeitsgericht auf ein Handeln oder Unterlassen verklagen. Setzt der Arbeitgeber danach diese Zuwiderhandlungen fort, kann sogar ein Ordnungsgeld verhängt werden. Behindert oder stört der Arbeitgeber den Betriebsrat in der Ausübung seiner Tätigkeit vorsätzlich, ist dieses nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG strafbar.

Martin Becker
Rechtsanwalt und Mediator, Winfried Becker & Partner, Lemgo